Mitglieder

Vereinsstatuten

Vereinsstatuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Steinhauerfachverein Bern und Umgebung“, besteht ein Verein, im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern, dessen Gründungsdatum der 29. November 1874 ist.

Der Steinhauerfachverein Bern und Umgebung versteht sich als Gruppe der Gewerkschaft Unia.

2. Zweck

Der Verein bezweckt die Pflege eines qualitativ hochwertigen Handwerks und die Erzielung guter Arbeitsbedingungen in der Steinbranche. Dazu fördert er Möglichkeiten des Wissens- und Erfahrungsaustauschs in der Aus- und Weiterbildung und arbeitet mit anderen Organisationen zusammen.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes erhebt der Verein Mitgliederbeiträge, deren Höhe an der Hauptversammlung jährlich festgelegt werden.

4. Mitgliedschaft

Der Verein kennt folgende stimmberechtigte Mitgliederkategorien:

Aktivmitglied und Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die als SteinhauerIn, SteinmetzIn, SteinbildhauerIn, SteinwerkerIn oder SteinbrecherIn tätig ist oder war, oder durch besondere Verdienste und Leistungen zum Erhalt des Handwerks beiträgt.

Der Verein kennt folgende nicht stimmberechtigte Mitgliederkategorien:

Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden.

Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten. Über die Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss an den Präsidenten/die Präsidentin gerichtet werden.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Hauptversammlung weiterziehen.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung

b) der Vorstand

8. Die Hauptversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Zur Hauptversammlung werden die Mitglieder zwei Wochen im Voraus, unter Beilage der Traktandenliste, schriftlich eingeladen.


Die Aufgaben der Hauptversammlung umfassen:

a)       Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung

b)       Kenntnisnahme des Jahresberichts des Vorstands

c)       Entgegennahme des Revisorenberichtes und Genehmigung der Jahresrechnung

d)       Wahl bzw. Abwahl von VorstandsmitgliederInnen, der Rechnungsrevisoren sowie weiterer Funktionäre. Ordentliche Wahlen finden alle zwei Jahre statt.

e)       Festsetzung und Änderung der Statuten. Dazu ist eine Dreiviertelmehrheit nötig.

f)        Beschlüsse über ein Jahresbudget/Jahresaktivitäten

g)       Festsetzung der Mitgliederbeiträge

h)       Behandlung der Ausschlussrekurse

i)         Beschlussfassung über Anträge. Anträge können jederzeit eingebracht werden und müssen Traktandiert werden.

An der Hauptversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder und juristische Personen werden zur Hauptversammlung

eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem/der PräsidentIn, KassiererIn und SekretärIn. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Vorstandsmitglieder haben ihren Rücktritt ein halbes Jahr vor der Hauptversammlung anzukündigen.

10. Die Revisoren

Die Hauptversammlung wählt jährlich zwei RechnungsrevisorInnen, welche die Buchführung kontrollieren.

11. Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und eines weiteren Mitglieds des Vorstandes.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

Nehmen weniger als dreiviertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einer Dreiviertelmehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als dreiviertel der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 8. Februar 2020 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.



Der Vorsitzende:                                                                                                Der Protokollführer:


Mike Rothen                                                                                                                       Nick Röllin